§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Aventura Service GmbH, Matthäus-Merian-Straße 18, 34253 Lohfelden (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Bauleistungen, insbesondere Rohbau-, Beton-, Schalungs-, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Glasfaserausbau, Betonstahlarbeiten sowie Bahnsteigbau.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, gelten für die Ausführung von Bauleistungen die Bestimmungen der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag, dem Leistungsverzeichnis und den dazugehörigen Planunterlagen.
(2) Zusätzliche Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden und die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, sind gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
(3) Mengenänderungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis werden nach den tatsächlich ausgeführten Mengen auf Basis der vereinbarten Einheitspreise abgerechnet, sofern nicht pauschal vereinbart wurde.
§ 4 Ausführung der Leistungen
(1) Die Leistungen werden fachgerecht und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen DIN-Normen, der Unfallverhütungsvorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung verbleibt beim Auftragnehmer.
(3) Der Auftraggeber hat den Zugang zur Baustelle sowie die erforderlichen Anschlüsse für Wasser, Strom und sonstige Ver- und Entsorgung rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen mit dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn, frühestens jedoch mit der Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
(2) Verzögerungen, die auf höherer Gewalt, widrigen Witterungsbedingungen, behördlichen Anordnungen oder Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so hat der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Abschlagszahlungen können gemäß § 632a BGB bzw. § 16 VOB/B für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen verlangt werden.
(3) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang fällig, sofern vertraglich keine abweichende Frist vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung durchzuführen.
(2) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Der Auftraggeber hat bei der Abnahme festgestellte Mängel vorbehaltlich geltend zu machen.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht fristgerecht ab, so gilt die Abnahme nach Ablauf der Frist als erfolgt, sofern der Auftragnehmer hierauf schriftlich hingewiesen hat.
§ 8 Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Einbeziehung der VOB/B, soweit diese vereinbart wurde.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt vier Jahre ab Abnahme für Bauwerke und deren Bestandteile, sofern nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart.
(3) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, unbeschränkt.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
§ 10 Sicherheitsleistungen
Vereinbarte Sicherheitsleistungen (z. B. Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft) richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung der Leistung gemäß § 648 BGB bzw. § 8 VOB/B kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
§ 12 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: Januar 2026 — Aventura Service GmbH, Lohfelden
